Allgemeine Geschäftsbedingungen der AFMG Technologies GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AFMG Technologies GmbH

1. Geltungsbereich 

1.1 Für alle Verkaufs-, Wartungs-, Installations- und sonstigen Dienstleistungs-Verträge der AFMG Technologies GmbH („Softwarehersteller“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

1.2  Für die Erstellung von Software, die Durchführung von Schulungen, die Pflege oder Wartung von Software oder andere Dienstleistungen werden jeweils gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.

1.3  Geschäftsbeziehungen werden nur mit solchen Kunden aufgenommen, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern, das heißt natürlichen Personen, die keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben, werden nicht eingegangen.

2. Vertragsschluss

2.1  Bestellungen über den Online-Shop des Softwareherstellers unter der Internet-Adresse http://store.afmg.eu kommen wie folgt zustande: Wenn der Kunde aus dem Warensortiment Produkte ausgewählt und in den Warenkorb gelegt hat, kann er über die Funktion „Pay Now“ einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich der in den Warenkorb gelegten Waren abgeben, allerdings nur, wenn zuvor durch Anklicken des Buttons „Accept Terms and Conditions“ diese AGB akzeptiert und in die Bestellung einbezogen werden. Die daraufhin von AFMG versandte Empfangsbestätigung, in der die Bestellung nochmals aufgeführt wird, stellt keine Annahme des Kaufantrags dar. Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass AFMG die bestellte Ware verschickt und mit einer Versandbestätigung bestätigt.

2.2   Hinsichtlich der sonstigen, vom Softwarehersteller angebotenen Leistungen, einschließlich des Angebotes nicht über den Online-Shop, kommt ein Vertrag erst mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande, wobei sich der Vertragsinhalt aus der Auftragsbestätigung ergibt.

3. Vertragsgegenstand der Software Verträge; Lizenzbedingungen

3.1 Der Softwarehersteller stellt dem Kunden eine Kopie der erworbenen Software per E-Mail, FTP oder unter der Internet-Adresse http://downloads.afmg.eu per download sowie ein dazugehöriges Handbuch in elektronischer Form als PDF, HTML oder DOC Dokument zur Verfügung, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Der Softwarehersteller bleibt Inhaber sämtlicher Urheberrechte, insbesondere auch an Aufzeichnungen und Unterlagen.

3.2   Der Kunde kann zusätzlich eine CD als Kopie für Sicherungs- oder Archivzwecke oder zur Fehlersuche bestellen. Aufzeichnungen oder Unterlagen darf der Kunde nicht vervielfältigen.

3.3   Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Software durch Dritte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat diese an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind über die Bedingungen dieses Vertrages und die Urheberrechte des Softwareherstellers zu belehren.

3.4   Die Installation der vom Softwarehersteller gelieferten Software ist – wenn nichts anderes vereinbart – nicht Vertragsbestandteil.

3.5  Der Kunde darf eine Kopie der Software nur auf einem Computer benutzen. Erwirbt er eine Mehrplatzversion, so darf er die vereinbarte Anzahl von Kopien auf verschiedenen Computern benutzen. Unter Benutzung ist sowohl die Speicherung der Software in einem temporären Speichermedium (RAM) als auch in einem permanenten Speicher (insbesondere auf Fest-, Wechselplatte, USB-Stick oder CD-ROM) zu verstehen.

3.6   Der Kunde darf die Lizenz weder vermieten noch verleihen. Hierunter fällt beispielsweise auch die Überlassung der Lizenz an einen Dritten, mit dem er eine Bürogemeinschaft bildet. Die Übertragung der Lizenz auf einen Dritten ist nur durch Übertragung des gesamten Softwarevertrags möglich. Der Dritte muss sich also mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklären. In diesem Fall hat der Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich etwaiger Sicherungskopien sowie das in digitaler Form zur Verfügung gestellte Benutzerhandbuch als Arbeitskopie nebst dazugehöriger etwaiger Sicherungskopie zu übergeben. Dadurch erlischt sein Recht zur Nutzung der Software und die bei ihm installierte Software ist zu entfernen.

3.7   Die Übertragung auf den Dritten ist nur wirksam, wenn der Softwarehersteller zuvor informiert wird und schriftlich zustimmt. Er wird die Zustimmung nur bei begründeten Ausnahmefällen nicht erteilen.

3.8  Die vom Softwarehersteller gelieferte Software darf vorbehaltlich § 69 e UrhG nicht zurückentwickelt, dekompiliert oder deassembliert werden. Änderungen der Software sind nur zulässig, sofern sie der Mängelbeseitigung der Software dienen und der Softwarehersteller mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.

4. Wartung und Pflege

4.1   Voraussetzung für die Erbringung von Wartungsleistungen durch den Softwarehersteller ist der Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages.

4.2   Die Wartung umfasst die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Leistungen. Sie besteht mindestens aus der Bereitstellung einer Hotline, der automatischen Bereitstellung der mittleren und großen Updates, der Ferndiagnose und Wartung sowie einem Internet-Service, über welchen die Bereitstellung von Zwischenreleases erfolgt.

4.3  Die Wartung bezieht sich nur auf vom Softwarehersteller hergestellte Software. Verkauft der Kunde die Software des Softwareherstellers, ist der Softwarehersteller nicht mehr zur Wartung oder Pflege verpflichtet. Der Softwarehersteller erstattet dem Kunden das Entgelt für die verbleibende Restlaufzeit nur insoweit zurück, als der Softwarehersteller Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Dienste Gewinne erwirbt.

4.4  Der Softwarehersteller kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Ausführung der Wartung oder Pflege bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen.

5. Sonstige Dienstleistungen

5.1   Der Softwarehersteller führt weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, beispielsweise die Installation der vertragsgegenständlichen Software soweit diese schriftlich vereinbart werden. Der Kunde zahlt für weitere Dienstleistungen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des Softwareherstellers für Dienstleistungen und verpflichtet sich, die dabei anfallenden erforderlichen Aufwendungen und Auslagen des Softwareherstellers nach vorheriger Absprache zu tragen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen, Lieferung und Versand

6.1   Es gilt die jeweils gültige Preisliste des Softwareherstellers. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung, und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Forderungen des Softwareherstellers sind sofort fällig. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.

6.2   Kunden können gegenüber dem Softwarehersteller nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur Höhe seiner Forderung ausüben.

6.3   Beim Online-Kauf wird, wenn der Softwarehersteller die Bestellung des Kunden annimmt, die Überlassung der Software innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Bestellung veranlasst. Sofern eine Bestellung gegen Vorkasse vereinbart ist, erfolgt die Überlassung erst nach vollständigem Geldeingang beim Softwarehersteller.

6.4   Andernfalls, das heißt, wenn keine Online-Bestellung vorliegt bzw. wenn eine CD oder andere körperliche Gegenstände bestellt werden, erfolgt die Lieferung innerhalb von drei Wochen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderer Liefertermin ergibt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Softwarehersteller vermerkt die Absendung auf der Auftragsbestätigung selbst.

6.5   Falls der Softwarehersteller an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird und diese auch nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Darüber wird der Softwarehersteller den Kunden unverzüglich informieren. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Softwarehersteller die Ware abgeschickt hat.

6.6   Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die der Softwarehersteller zu vertreten hat, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

6.7   Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware von dem Softwarehersteller an den Paket-, Postdienst oder Spediteur übergeben wird.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1   Der Softwarehersteller behält sich das Eigentum an den gelieferten Datenträgern der Software und sonstigen Waren bis zu vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum des Softwareherstellers stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.

7.2   Die gelieferte Software ist im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Schutzrechten Dritter. Sollte ein Dritter dem Kunden gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Software geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, den Softwarehersteller sofort zu verständigen. Die Parteien werden sich dann gemeinsam über entsprechende Abwehrmaßnahmen verständigen.

8. Mängelansprüche

8.1  Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Software einschließlich des dazugehörigen Handbuchs innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung zu untersuchen, vor allem im Hinblick auf die Vollständigkeit der Software und des Handbuchs sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Hierbei festgestellte bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel hat der Kunde zusammen mit einer detaillierten Mängelbeschreibung dem Softwarehersteller innerhalb einer weiteren Woche schriftlich mitzuteilen. Andernfalls, nämlich bei Verletzung der Untersuchungs- oder Rügepflicht, gilt die Software hinsichtlich der betreffenden Mängel als genehmigt.

8.2  Der Kunde hat im Falle eines vom Software Unternehmen zu beseitigenden Mangels dafür Sorge zu tragen, dass er Dateien, die für ihn wesentlich sind, durch Kopien sichert, um sich gegen deren Verlust durch den Reparatureingriff zu schützen.

8.3  Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Werke oder Dienstleistungen verändert, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch den Softwarehersteller nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.

8.4  Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an den Softwarehersteller für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen dreijährigen Abschreibung.

8.5   Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware.

8.6   Für Mängel der Software haftet der Softwarehersteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts.

9. Haftungsbegrenzung

9.1   Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Softwareherstellers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Softwareherstellers beruhen, haftet der Softwarehersteller unbeschränkt.

9.2   Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Softwarehersteller unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Softwarehersteller haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 6.4.

9.3   Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Softwarehersteller nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

9.4   Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 9.1 vor. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.5   Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Softwareherstellers.

10. Schlussbestimmungen

10.1   Auf die Verträge zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

10.2   Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Softwareherstellers in Berlin. Berlin wird ebenfalls als Gerichtsstand vereinbart. 

10.3  Sollten einzelne Bestimmungen, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart waren, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war. Falls eine regelungsbedürftige Lücke vorliegt, ist diese so zu füllen, wie die Parteien sie bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei vereinbart hätten.

 

Version: 1.3
Berlin, 1. Dezember, 2021